Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stahl und Containerbau GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SCK
 
       Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
I. Allgemeines                          
 
 
Alle Verträge der Firma Stahl- und Containerbau GmbH Klötze (SCK)  werden nach Maßgabe
der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.
 
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren- des Lieferers -Verkaufsbedingungen
und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu dessen
Bedingungen stillschweigen. Die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung
unserer Bedingungen. Abweichungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform uns sind nur
wirksam, wenn sie ausdrücklich von der Firma SCK bestätigt werden.
 
 
II. Angebot    
 
 
1. Die von der Firma SCK zusammen mit einem
 
  Vertragsangebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
 
  Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als >präzise<   
 
  beschrieben werden.
 
 
2. Die von der Firma SCK im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen überreichten  
 
   Unterlagen sowie Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Abbildungen sind vertraulich zu   
 
   behandeln. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Firma SCK behält sich
 
   insoweit ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor.
 
 
III. Lieferzeit
 
 
1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als
 
   verbindlich vereinbart worden.
 
 
2. Lieferfristen beginnen erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma SCK, die von einem  
 
   gesetzlichen Vertreter des Bestellers gegenzuzeichnen ist. Sofern Mitwirkungshandlungen, wie
 
   z. B. Übersendung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erforderlich sind, beginnt die   
 
   Lieferfrist nach der Auftragsbestätigung gem. Satz 1 sowie Erledigung der jeweils erforderlichen
 
   Mitwirkungshandlung.
 
   Ist eine Anzahlung vereinbart, ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist zusätzlich der
 
   Eingang der Anzahlung bei der Firma SCK.
 
 
3. Zusatzleistungen, die Leistungen der Firma SCK über den bereits vereinbarten Vertragsgegenstand
 
   hinaus zum Inhalt haben, bedürfen einer neuen schriftlichen Vereinbarung, die die oben
 
   beschriebenen Anforderungen erfüllen. Für diese Zusatzleistungen gelten selbständige Liefer- und
 
  Gewährleistungsfristen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.  
 
 
4. Die Lieferzeit verlängert sich bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie ‚Arbeitskämpfen, Streiks,
 
  Aussperrungen bzw. Hindernisse, die für die Firma SCK vorher nicht erkennbar waren, um den   
 
  Zeitraum, den dieses unvorhersehbare Ereignis angedauert hat.
 
  Dieses gilt auch für den Fall, dass ein solches unvorhersehbares Ereignis nicht innerhalb der Firma
 
  SCK, sondern bei Lieferanten und Subunternehmern auftrat.
 
 
5. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, in dem die Subunternehmer und
 
   Lieferanten der Firma SCK mit Ihrer Vertragsverspflichtung gegenüber der Firma SCK in Verzug  
 
   geraten.
 
   Derartige Umstände sind von der Firma SCK sofort dem Besteller mitzuteilen und ggf. zu belegen.
 
 
6. Für den Fall des Lieferverzuges der Firma SCK kann der Besteller erst vom Vertrage zurücktreten,
 
   wenn er der Firma SCK eine Nachfrist zur Lieferung von mindestens 1/3 der Lieferzeit gesetzt hat
 
   und diese von der Firma SCK schuldhaft nicht eingehalten wurde.
 
 
7. Schadensersatzansprüche aus Lieferzeitüberschreitungen sind für leichte Fahrlässigkeit der Firma
 
   SCK oder deren Erfüllungshilfen ausgeschlossen.
 
   Die Schadensersatzpflicht der Firma SCK beschränkt sich auf unmittelbare Schäden.
 
 
8. Die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang des Vertragsgegenstandes geht auf den Besteller
 
   über, sobald die Firma SCK dem Besteller die Ware als versandfertig gemeldet hat
 
   (Gefahrübergang).
 
   Wird die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Meldung der Versandfertigkeit abgerufen, ist
 
   die Firma SCK berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als
 
   geliefert zu berechnen.
 
   Gleichzeitig ist der Besteller verpflichtet, bezogen auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe
 
   von 4 % über den Landeszentralbankdiskontsatz zu zahlen.
 
   Die Firma SCK ist berechtigt, dem Besteller eine Frist zur Abnahme des Vertragsgegenstandes von
 
   14 Tagen zu setzen. Für den Fall der Nichtabnahme der Ware innerhalb dieser Frist ist die Firma
 
   SCK berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen
 
   verlängerten Frist zu beliefern.
 
   Rechte der Firma SCK vom Vertrage zurückzutreten, bleiben hiervon unberührt.
 
   Für den Fall, dass die Firma SCK von Ihrem Recht, den Vertragsgegenstand anderweitig zu
 
   verwerten, Gebrauch macht, ist der Besteller verpflichtet, der Firma SCK den mit der anderweitigen  
 
   Verwertung stehenden erhöhten Aufwand (z. B. Umbaukosten) zu erstatten und einen evtl. erzielten
 
   geringeren Erlös auszugleichen.
 
 
9. Die Firma SCK ist zu Teillieferungen berechtigt.
 
 
10. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist als versandbereit über den
 
     Besteller gemeldet ist oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers abgesandt  wurde.
 
 
IV. Eigentumsvorbehalt
 
 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (auch bzgl. Zusatzvergütungen für später
 
  vereinbarte Zusatzleistungen seitens der Firma SCK) bleibt die bestellte Ware Eigentum der  
 
  Firma SCK.
 
 
Die folgenden Absätze in Klammern nur, wenn Weiterveräußerung durch Besteller überhaupt in Betracht kommt.
 
 
(Sofern der Besteller beabsichtigt, die Ware weiter zu veräußern, ist er hierzu im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware gelten die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware als an die Firma SCK abgetreten. Die Firma SCK ist auf Verlangen zur Rückabtretung von
Forderungen ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag
aller Forderungen der Firma SCK gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt.
 
Der Besteller hat auf Verlangen der Firma SCK über die insoweit bestehenden Außenstände Auskunft zu erteilen.)
 
 
Jede Pfändung oder Sicherheitsübereignung des Vertragsgegenstandes zugunsten Dritter ist  ohne Zustimmung der
Firma SCK ausgeschlossen. Bei Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Dritte muss der Besteller der Firma SCK
unverzüglich Mitteilung geben.
 
 
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Firma SCK berechtigt, die Ware sicherzustellen und zum
 
   Zwecke der Sicherstellung beim Besteller abzuholen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
 
   Die im Zusammenhang mit der Sicherstellung entstehenden Kosten (insbesondere Fahrkosten)
 
   trägt der Besteller.
 
   Die Sicherstellung der Ware soll lediglich  die Zahlungsansprüche der  Firma SCK sichern.
 
   Der Zahlungsanspruch bleibt solange aufrechterhalten, als die Firma SCK nicht schriftlich
 
   ausdrücklich vom Vertrage zurücktritt.
 
 
V. Gefahrenübertragung, Erfüllungsort
 
 
1. Erfüllungsort ist Sitz der Firma SCK.
 
   Die Firma SCK hat ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt,   
 
   sobald sie dem Besteller den Vertragsgegenstand als versandfertig gemeldet hat.
 
   Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers ist die Firma SCK bereit, die für den Transport    
 
   notwendigen Versicherungen auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
 
 
2. Sobald die Ware dem Besteller als versandfertig gemeldet ist, oder einem Frachtführer übergeben   
 
   wurde, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des
 
   Vertragsgegenstandes auf den Besteller über.
 
 
3. Die Firma SCK versieht den Vertragsgegenstand mit einem Lieferschein oder Übergabeprotokoll.
 
   Bei Abnahme ist der Besteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich zu überprüfen   
 
   und den Lieferschein oder das Übergabeprotokoll gegenzuzeichnen. Mit Unterzeichnung des
 
   Lieferscheines oder Übergabeprotokolls gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgerecht
 
   geliefert.
 
 
VI. Preise, Zahlungen, Fälligkeiten
 
 
1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich auf einen reinen Vertragsgegenstand, ab Werk,   
 
   ohne Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
 
 
2. Zahlungen sind seitens des Bestellers, falls nicht anders vereinbart, wie folgt zu erbringen:     
 
  1/3 der Vergütung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
 
  1/3 nach Meldung der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes durch die Firma SCK
 
  1/3 nach Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Versandperson
 
 
3. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar. Andere Vereinbarungen sowie  
 
  Skontogewährungen bedürfen der Schriftform.
 
 
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eventuellen Gegenansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer
 
   aufzurechnen bzw. ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen.
 
 
5. Der vereinbarte Kaufpreis ist grundsätzlich bindend.
 
  Sollte sich jedoch nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss die Kalkulationsbasis   
 
  ändern, ist die Firma SCK berechtigt, auf der Grundlage der geänderten Kalkulation (lt.
 
  Lohnerhöhungen, Materialpreiserhöhungen usw.)  einen neuen Kaufpreis zu berechnen.
 
  Nimmt die Firma SCK dieses Recht der Kaufpreisneuberechnung für sich in Anspruch, ist der
 
  Besteller berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Kaufpreisneuberechnung vom Vertrag
 
  zurückzutreten.
 
 
VII.  Abweichungen des Leistungsinhaltes                                           
 
 
Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte, Konstruktion und Formaten können Toleranzen aufweisen.
Wenn nicht anders vereinbart, sind Toleranzen von plusminus 10% zulässig.
 
 
VIII.  Haftung                                           
 
 
Für Mängel am Vertragsgegenstand haftet  die Firma SCK unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
 
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Besteller   
 
   bzw. an die Versandperson.
 
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bei normalem Betrieb.
 
3. Innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Besteller der Firma SCK zunächst eine angemessene  
 
  Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Nachbesserung hat am Sitz der Firma SCK zu erfolgen.
 
  Die Kosten für den Transport des Vertragsgegenstandes zum Sitz der Firma SCK hat der Besteller  
 
  zu tragen. Wird auf Wunsch des Bestellers die Nachbesserung außerhalb des Betriebes der Firma
 
  SCK vorgenommen, hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (insbesondere
 
  Personal- und Fahrtkosten) zu tragen. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf nicht
 
  verschleißfähige Teile.
 
4. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma SCK jeweils drei Nachbesserungsmöglichkeiten, bezogen   
 
   auf einen funktional begrenzten Mangel zu ermöglichen.  
 
5. Bei Mängel, die sich auf Fremderzeugnisse beziehen, beschränkt sich die Gewährleistung der
 
  Firma SCK auf die Abtretung der Ansprüche, die der Firma SCK ihrerseits gegen den Lieferanten
 
  des Fremderzeugnisses zustehen.
 
6. Instandsetzungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Austausch oder Einbau von Teilen, die nicht von der  
 
  Firma SCK schriftlich freigegeben wurden oder die ohne schriftliche Genehmigung der Firma SCK
 
  von Dritten ausgeführt wurden, haben das Erlöschen der Gewährleistung zur Folge.
 
7. Die Gewährleistung der Firma SCK beschränkt sich auf den Vertragsgegenstand selbst.
 
   Der Einsatz mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
 
   Die Haftung der Firma SCK wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
 
   Dieses gilt auch für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
 
   Dieser Haftausschluss gilt nicht bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn   
 
   die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
 
   Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
 
 
IX.  Änderungen / salvatorische Klausel                                           
 
 
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
 
Sollten einige Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
unberührt.
 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stendal / Gardelegen.
 
  
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