Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stahl und Containerbau GmbH

Direkt zum Seiteninhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SCK
        Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
I. Allgemeines                         
 
Alle Verträge der Firma Stahl- und Containerbau GmbH Klötze (SCK)  werden nach Maßgabe 
der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren- des Lieferers -Verkaufsbedingungen 
und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu dessen 
Bedingungen stillschweigen. Die Annahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung 
unserer Bedingungen. Abweichungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform uns sind nur 
wirksam, wenn sie ausdrücklich von der Firma SCK bestätigt werden.
 
II. Angebot   
 
1. Die von der Firma SCK zusammen mit einem
   Vertragsangebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
   Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als >präzise<  
   beschrieben werden.
 
2. Die von der Firma SCK im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen überreichten 
    Unterlagen sowie Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Abbildungen sind vertraulich zu  
    behandeln. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Firma SCK behält sich
    insoweit ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor.
 
III. Lieferzeit
 
1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als
    verbindlich vereinbart worden.
 
2. Lieferfristen beginnen erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma SCK, die von einem 
    gesetzlichen Vertreter des Bestellers gegenzuzeichnen ist. Sofern Mitwirkungshandlungen, wie
    z. B. Übersendung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erforderlich sind, beginnt die  
    Lieferfrist nach der Auftragsbestätigung gem. Satz 1 sowie Erledigung der jeweils erforderlichen
    Mitwirkungshandlung.
    Ist eine Anzahlung vereinbart, ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist zusätzlich der
    Eingang der Anzahlung bei der Firma SCK.
 
3. Zusatzleistungen, die Leistungen der Firma SCK über den bereits vereinbarten Vertragsgegenstand
    hinaus zum Inhalt haben, bedürfen einer neuen schriftlichen Vereinbarung, die die oben
    beschriebenen Anforderungen erfüllen. Für diese Zusatzleistungen gelten selbständige Liefer- und
   Gewährleistungsfristen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
 
4. Die Lieferzeit verlängert sich bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie ‚Arbeitskämpfen, Streiks,
   Aussperrungen bzw. Hindernisse, die für die Firma SCK vorher nicht erkennbar waren, um den  
   Zeitraum, den dieses unvorhersehbare Ereignis angedauert hat.
   Dieses gilt auch für den Fall, dass ein solches unvorhersehbares Ereignis nicht innerhalb der Firma
   SCK, sondern bei Lieferanten und Subunternehmern auftrat.
 
5. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, in dem die Subunternehmer und
    Lieferanten der Firma SCK mit Ihrer Vertragsverspflichtung gegenüber der Firma SCK in Verzug 
    geraten.
    Derartige Umstände sind von der Firma SCK sofort dem Besteller mitzuteilen und ggf. zu belegen.
 
6. Für den Fall des Lieferverzuges der Firma SCK kann der Besteller erst vom Vertrage zurücktreten,
    wenn er der Firma SCK eine Nachfrist zur Lieferung von mindestens 1/3 der Lieferzeit gesetzt hat
    und diese von der Firma SCK schuldhaft nicht eingehalten wurde.
 
7. Schadensersatzansprüche aus Lieferzeitüberschreitungen sind für leichte Fahrlässigkeit der Firma
    SCK oder deren Erfüllungshilfen ausgeschlossen.
    Die Schadensersatzpflicht der Firma SCK beschränkt sich auf unmittelbare Schäden.
 
 8. Die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang des Vertragsgegenstandes geht auf den Besteller
    über, sobald die Firma SCK dem Besteller die Ware als versandfertig gemeldet hat
    (Gefahrübergang).
    Wird die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Meldung der Versandfertigkeit abgerufen, ist
    die Firma SCK berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als
    geliefert zu berechnen.
    Gleichzeitig ist der Besteller verpflichtet, bezogen auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe
    von 4 % über den Landeszentralbankdiskontsatz zu zahlen.
    Die Firma SCK ist berechtigt, dem Besteller eine Frist zur Abnahme des Vertragsgegenstandes von
    14 Tagen zu setzen. Für den Fall der Nichtabnahme der Ware innerhalb dieser Frist ist die Firma
    SCK berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen
    verlängerten Frist zu beliefern.
    Rechte der Firma SCK vom Vertrage zurückzutreten, bleiben hiervon unberührt.
    Für den Fall, dass die Firma SCK von Ihrem Recht, den Vertragsgegenstand anderweitig zu
    verwerten, Gebrauch macht, ist der Besteller verpflichtet, der Firma SCK den mit der anderweitigen 
    Verwertung stehenden erhöhten Aufwand (z. B. Umbaukosten) zu erstatten und einen evtl. erzielten
    geringeren Erlös auszugleichen.
 
9. Die Firma SCK ist zu Teillieferungen berechtigt.
 
10. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist als versandbereit über den
      Besteller gemeldet ist oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers abgesandt  wurde.
 
IV. Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (auch bzgl. Zusatzvergütungen für später
   vereinbarte Zusatzleistungen seitens der Firma SCK) bleibt die bestellte Ware Eigentum der  
   Firma SCK.
 
Die folgenden Absätze in Klammern nur, wenn Weiterveräußerung durch Besteller überhaupt in Betracht kommt.
 
(Sofern der Besteller beabsichtigt, die Ware weiter zu veräußern, ist er hierzu im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
Geschäftsbetriebes berechtigt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware gelten die dem Besteller aus der 
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der 
Vorbehaltsware als an die Firma SCK abgetreten. Die Firma SCK ist auf Verlangen zur Rückabtretung von 
Forderungen ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Gesamtbetrag 
aller Forderungen der Firma SCK gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt.
Der Besteller hat auf Verlangen der Firma SCK über die insoweit bestehenden Außenstände Auskunft zu erteilen.)
 
Jede Pfändung oder Sicherheitsübereignung des Vertragsgegenstandes zugunsten Dritter ist  ohne Zustimmung der 
Firma SCK ausgeschlossen. Bei Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Dritte muss der Besteller der Firma SCK 
unverzüglich Mitteilung geben.
 
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Firma SCK berechtigt, die Ware sicherzustellen und zum
    Zwecke der Sicherstellung beim Besteller abzuholen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
    Die im Zusammenhang mit der Sicherstellung entstehenden Kosten (insbesondere Fahrkosten)
    trägt der Besteller.
    Die Sicherstellung der Ware soll lediglich  die Zahlungsansprüche der  Firma SCK sichern.
    Der Zahlungsanspruch bleibt solange aufrechterhalten, als die Firma SCK nicht schriftlich
    ausdrücklich vom Vertrage zurücktritt.
  
V. Gefahrenübertragung, Erfüllungsort
 
1. Erfüllungsort ist Sitz der Firma SCK.
    Die Firma SCK hat ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt,  
    sobald sie dem Besteller den Vertragsgegenstand als versandfertig gemeldet hat.
    Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers ist die Firma SCK bereit, die für den Transport   
    notwendigen Versicherungen auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
 
2. Sobald die Ware dem Besteller als versandfertig gemeldet ist, oder einem Frachtführer übergeben  
    wurde, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des
    Vertragsgegenstandes auf den Besteller über.
 
3. Die Firma SCK versieht den Vertragsgegenstand mit einem Lieferschein oder Übergabeprotokoll.
    Bei Abnahme ist der Besteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich zu überprüfen  
    und den Lieferschein oder das Übergabeprotokoll gegenzuzeichnen. Mit Unterzeichnung des
    Lieferscheines oder Übergabeprotokolls gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgerecht
    geliefert.
 
VI. Preise, Zahlungen, Fälligkeiten
 
1. Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich auf einen reinen Vertragsgegenstand, ab Werk,   
    ohne Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
 
2. Zahlungen sind seitens des Bestellers, falls nicht anders vereinbart, wie folgt zu erbringen:    
   1/3 der Vergütung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
   1/3 nach Meldung der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes durch die Firma SCK
   1/3 nach Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Versandperson
 
3. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar. Andere Vereinbarungen sowie 
   Skontogewährungen bedürfen der Schriftform.
 
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eventuellen Gegenansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer
    aufzurechnen bzw. ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen.
 
5. Der vereinbarte Kaufpreis ist grundsätzlich bindend.
   Sollte sich jedoch nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss die Kalkulationsbasis  
   ändern, ist die Firma SCK berechtigt, auf der Grundlage der geänderten Kalkulation (lt.
   Lohnerhöhungen, Materialpreiserhöhungen usw.)  einen neuen Kaufpreis zu berechnen.
   Nimmt die Firma SCK dieses Recht der Kaufpreisneuberechnung für sich in Anspruch, ist der
   Besteller berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Kaufpreisneuberechnung vom Vertrag
   zurückzutreten.
 
VII.  Abweichungen des Leistungsinhaltes                                          
 
Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte, Konstruktion und Formaten können Toleranzen aufweisen. 
Wenn nicht anders vereinbart, sind Toleranzen von plusminus 10% zulässig.
 
VIII.  Haftung                                          
 
Für Mängel am Vertragsgegenstand haftet  die Firma SCK unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Besteller  
    bzw. an die Versandperson.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bei normalem Betrieb.
3. Innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Besteller der Firma SCK zunächst eine angemessene 
   Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Nachbesserung hat am Sitz der Firma SCK zu erfolgen.
   Die Kosten für den Transport des Vertragsgegenstandes zum Sitz der Firma SCK hat der Besteller 
   zu tragen. Wird auf Wunsch des Bestellers die Nachbesserung außerhalb des Betriebes der Firma
   SCK vorgenommen, hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (insbesondere
   Personal- und Fahrtkosten) zu tragen. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf nicht
   verschleißfähige Teile.
4. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma SCK jeweils drei Nachbesserungsmöglichkeiten, bezogen  
    auf einen funktional begrenzten Mangel zu ermöglichen. 
5. Bei Mängel, die sich auf Fremderzeugnisse beziehen, beschränkt sich die Gewährleistung der
   Firma SCK auf die Abtretung der Ansprüche, die der Firma SCK ihrerseits gegen den Lieferanten
   des Fremderzeugnisses zustehen.
6. Instandsetzungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Austausch oder Einbau von Teilen, die nicht von der 
   Firma SCK schriftlich freigegeben wurden oder die ohne schriftliche Genehmigung der Firma SCK
   von Dritten ausgeführt wurden, haben das Erlöschen der Gewährleistung zur Folge.
7. Die Gewährleistung der Firma SCK beschränkt sich auf den Vertragsgegenstand selbst.
    Der Einsatz mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
    Die Haftung der Firma SCK wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
    Dieses gilt auch für ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
    Dieser Haftausschluss gilt nicht bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn  
    die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
    Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
 
IX.  Änderungen / salvatorische Klausel                                           
 
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einige Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon 
unberührt.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stendal / Gardelegen.
   
Zurück zum Seiteninhalt